Sachverhalt
A. Die D._____ schrieb am _____ im offenen Verfahren die Architekturleistungen für die Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs F._____ im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 40 %, die Erfahrung mit einer Gewichtung von 40 % sowie die Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots mit einer Gewichtung von 20 % definiert. B. Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. Mit Auftragsvergabe vom _____ erteilte die D._____ den Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot an die E._____. C. Gegen diese Verfügung erhoben die B._____ und die C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), welche sich für ihre Offerte zur G._____ zusammenschlossen, am 12. September 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie die Aufhebung der Vergabeverfügung und den Zuschlag an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Vergabeverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zwecks Wiederholung des Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Untersagen eines Vertragsabschlusses mit der Zuschlagsempfängerin bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde. Schliesslich beantragten sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe für den Fall, dass die Vergabebehörde den Vertrag bereits abgeschlossen haben sollte; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde bei der Zuschlagserteilung in mehrfacher Hinsicht gegen zentrale Grund-sätze des öffentlichen Beschaffungsrechts verstossen habe, indem sie den Zuschlag an ein nachweislich schlechter bewertetes Angebot erteilt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 beantragte die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Vergabebehörde) die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte sie nichts einzuwenden. Weiter stellte sie zwecks nachträglicher Gehörsgewährung den Antrag, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc- Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) Stellung zu
3 / 27 nehmen, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Vergabebehörde begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass im Bewertungsprozess zunächst die als externe Beraterin beigezogene H._____ (nachfolgend: externe Beraterin) am _____ zuhanden der Baukommission einen ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der Zuschlagskriterien erarbeitet habe. Erstrangiert seien gemäss diesem Bewertungsvorschlag die Beschwerdeführerinnen gewesen. Anschliessend sei dieser erste, verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag – wie in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt – durch die vom Gemeindevorstand eingesetzte ad-hoc-Baukommission im Detail beraten und überarbeitet worden. Nach dieser zweiten Bewertung habe die E._____ obsiegt. Bei der Ausarbeitung dieser Vernehmlassung habe die Vergabebehörde ausserdem bemerkt, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung hinsichtlich des mittleren Stundenansatzes sowohl ein Tipp- wie auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätten. Weiter sei in den Auflageakten, welche den unterlegenen Anbieterinnen im Rahmen der Akteneinsicht nach erfolgter Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt worden seien, versehentlich betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) sowie betreffend die Gesamtbewertung der erste (verwaltungsinterne) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin enthalten gewesen; ob mit diesen Akten gleichzeitig auch die massgebliche Bewertung der ad-hoc-Baukommission aufgelegt worden sei, könne die Vergabebehörde heute nicht mehr nachvollziehen. Dies habe verständlicherweise Missverständnisse und schliesslich die (unbegründete) Beschwerde ausgelöst. E. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gut und gewährte den Beschwerdeführerinnen eingeschränkte Akteneinsicht. G. Mit Replik vom 6. November 2025 modifizierten die Beschwerdeführerinnen ihre Eventualanträge, hielten an ihren bisherigen Ausführungen fest und vertieften dabei ihren Standpunkt. H. Am
26. November 2025 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren und nahm Stellung zur Replik der Beschwerdeführerinnen.
4 / 27 I. Am 19. Dezember 2025 ging die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Zuschlagsverfügung vom _____ sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 5 / 27
Architekturleistungen hinsichtlich der Sanierung, Erweiterung und Modernisierung
des Werkhofs F._____ ausführen dürfen. Es entgeht ihnen damit ein Auftrag in der
Grössenordnung von rund CHF 400'000.00 (act. B.1). Als Zweitplatzierte hätten sie
eine reelle Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen, sofern sie mit ihrer
Beschwerde obsiegen würden. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
der Anfechtung der Zuschlagsverfügung.
1.4.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 56
Abs. 1 IVöB sowie Art. 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB) ist somit einzutreten.
1.5.
Hinsichtlich der Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Obergerichts ist
festzuhalten, dass sich diese bei Vergabeentscheiden nach Art. 56 Abs. 3 IVöB auf
Rechtsverletzungen zzgl. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und auf
unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beschränkt. Die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Das
Obergericht kann daher sein Ermessen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz
(Vergabebehörde) setzen. Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen
Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August
2023 E. 1.4 m.w.H.). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote
aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde
praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu, und auch bei Fragen technischer,
technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs-
und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG
2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64
vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom
24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung
erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein
Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu
rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
2.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und den
Beschwerdeführerinnen eingeschränkte Akteneinsicht gewährt (vgl. act. F.1). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie nach Zustellung der Auftragsvergabe vom _____ von ihrem Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB Gebrauch gemacht hätten. Der ihnen zugänglich gemachte
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen aufgrund der versehentlich falschen Aktenauflage verständlich sei. Diese hätten aufgrund dieses Versehens nicht erkennen könne, dass es sich bei den aufgelegten Bewertungsdetails betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) bloss um den ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der H._____ und nicht um den massgeblichen Offertvergleich der ad-hoc-Baukommission gehandelt habe. Entsprechend ihrem Rechtsbegehren 3 werde darum beantragt, zwecks nachträglicher Gehörsgewährung der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc-Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen diese Bewertungen nachvollziehen können und akzeptieren bzw. ihre Beschwerde (aufgrund der ihnen erst mit vorliegender Vernehmlassung bekanntgegebenen Bewertungsdetails) zurückziehen würden, anerkenne sie, dass sie deren ausseramtlichen Kosten für die Beschwerdeerhebung zu übernehmen habe.
E. 5.3 Replicando führen die Beschwerdeführerinnen dazu aus, dass die Bewertung der Fachexpertin (externe Beraterin) durch die Baukommission, aber auch durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe zu einem grossen Teil unberücksichtigt geblieben sei. Massgebend sei für die
E. 5.4 Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (siehe BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2 und 140 I 99 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.).
E. 5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB der Auftraggeber (hier die Vergabebehörde) Verfügungen durch Veröffentlichung oder
E. 5.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; vgl.
E. 5.7 ff. ausgeführt, gewährte die Beschwerdegegnerin zwar allen unterliegenden Anbieterinnen im Rahmen eines erweiterten Debriefings Akteneinsicht (act. B.1 Ziff. 5). Dabei wurde jedoch nicht der entscheidrelevante zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission, sondern lediglich der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin offengelegt, sodass keine vollständige Einsicht in die massgeblichen Unterlagen erfolgte (vgl. E. 5.10 f. hiervor; act. A.3 Ziff. 10).
E. 5.8 Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin nach der Auftragsvergabe vom _____ allen unterliegenden Anbieterinnen während der Beschwerdefrist im Rahmen eines ausgeweiteten Debriefings Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5). Das Debriefing wurde jedoch nicht im Sinne von Art. 14 RVzEGzIVöB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzIVöB aufgrund eines Gesuchs mit einer einzelnen Anbieterin durchgeführt. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin sämtlichen Anbieterinnen von sich aus und gemeinsam Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5; act. B.6 u. B.7). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den unterliegenden Anbieterinnen im Rahmen dieser Aktenauflage versehentlich den ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin vom _____ zugänglich gemacht hat (act. A.3 Ziff. 10; act. B.4 - B.7). Unklar und für die Beschwerdegegnerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar ist, ob der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission ebenfalls Gegenstand der Aktenauflage war.
E. 5.9 Einleitend ist der Ablauf des Bewertungsprozesses der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vergabe darzustellen sowie die Bedeutung der beiden Bewertungsvorschläge näher zu erläutern. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsverfahren war vorliegend in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt (act. B.3 Ziff. 5.4 f.). Gemäss Ziffer 5.5 der Ausschreibungsunterlagen oblag der ad-hoc-Baukommission die Beurteilung der Angebote sowie die Ausarbeitung einer Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes (act. B.3
E. 5.10 Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, wonach aufgrund der möglicherweise ungenügenden Aktenauflage zwecks nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei, brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass eine Gehörsverletzung vorlag. Damit implizierte sie zugleich, dass insbesondere der zweite Bewertungsvorschlag der ad- hoc-Baukommission dem Akteneinsichtsrecht unterstand und hätte offengelegt werden müssen. Wie bereits in Erwägung 5.9 hiervor ausgeführt, diente der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin als Ausgangspunkt für die spätere Gesamtbewertung und floss unmittelbar in die von der ad-hoc-Baukommission zuhanden des Gemeindevorstandes erarbeitete Empfehlung ein (act. B.3 Ziff. 5.5). Folglich kommt vor allem dem Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission entscheidwesentliche Bedeutung zu, da dieser vom Gemeindevorstand bestätigt wurde und demnach die Grundlage für den Zuschlagsentscheid bildete (vgl. act. A.3 Ziff. 7). Damit beschränken sich die Bewertungsvorschläge nicht auf eine bloss folgenlose interne Meinungsäusserung, sondern prägten die Entscheidfindung in inhaltlicher Hinsicht massgeblich. Aus diesem Grund hätte zumindest der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission als finale Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes für die Beschlussfassung aufgelegt werden müssen und unterliegt somit dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
E. 5.11 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen demnach insoweit verletzt wurde, als ihnen lediglich der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin zugänglich gemacht wurde, nicht hingegen der zweite, entscheidrelevante Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission. Die Akteneinsicht kann daher nicht als vollständige Offenlegung der entscheidrelevanten Unterlagen gewertet werden.
E. 5.12 Angesichts der vorliegenden Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerinnen infolge der Unkenntnis der unvollständigen Aktenauflage kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer vollständigen und korrekten Aktenauflage von der Erhebung der Beschwerde abgesehen hätten. Es lässt sich demnach nicht ausschliessen, dass sie auch bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen Anlass zur Beschwerdeführung gesehen hätten. Darüber hinaus stand es den Beschwerdeführerinnen offen, nach erfolgter Einsichtnahme in die entscheidrelevanten Unterlagen die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Selbst ohne vorgängige Akteneinsicht hätten sie nach dem ersten Schriftenwechsel die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern deren Erhebung ausschliesslich auf der unvollständigen Aktenauflage beruht hätte. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, vermag der Beschwerdegegnerin nicht angelastet zu werden.
E. 5.13 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Bewertung der externen Beraterin abweichende Bewertung nicht ausreichend begründet worden sei.
E. 5.14 Aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 136 vom 7. April 2020 E. 2.2.1).
E. 5.15 Art. 51 Abs. 3 IVöB legt fest, dass die summarische Begründung eines Zuschlags folgende Elemente umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
E. 5.16 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin im Zuschlagsentscheid unter dem Titel «3. Vergabe/Begründung» (act. B.1 Ziff. 3) lediglich folgende kurze Begründung an: «Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das Angebot des Anbieters E._____, als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Vergabe erfolgt gemäss Beschluss des Gemeindevorstands vom _____ an den Anbieter E._____, zum Betrag von CHF 409'299.05 (inkl. MWST).» Das Gericht erachtet Kurzbegründungen regelmässig als zulässig, wenn daraus klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat, und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 25 1 vom
4. Juli 2025 E. 6.2.3, VR1 24 88 vom 11. Februar 2025 E. 3.4). Im vorliegenden
E. 5.17 Unabhängig davon ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Bewertungsvorschläge gewährt wurde. Zudem legte die Beschwerdegegnerin eine umfassende Begründung der Bewertung vor, und es wurde den Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. A.3 Ziff. 9 ff.; act. A.5 Ziff. 3 und 4). Aufgrund des durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels konnten die Beschwerdeführerinnen ihren Standpunkt umfassend darlegen, namentlich zur Bewertung betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) sowie zur Gesamtbewertung. Folglich wurden die vorliegenden Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die vorgelegte Begründung als nicht ausreichend bzw. nicht stichhaltig erachten, vermag für sich allein keinen Begründungsmangel zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt keine inhaltliche Zustimmung der Parteien, sondern lediglich eine nachvollziehbare Darlegung der entscheidwesentlichen Erwägungen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass der Begründungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht Genüge
E. 5.18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unvollständiger Aktenauflage sowie ungenügender Begründung des Vergabeentscheids im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Die festgestellten Mängel hatten somit keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens und sind daher nicht geeignet, die Aufhebung des Zuschlagsentscheids zu rechtfertigen. 6. Angebotsbewertung
E. 6 / 27 3.1. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik die Befragung bzw. Aufforderung zur schriftlichen Auskunft durch die externe Beraterin. Mit einem zweiten Antrag verlangen sie zudem die Edition des Auftrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der externen Beraterin mit samt Auftragsbeschrieb, Offerte, Vertrag und sämtlichen weiteren, für das vorliegende Verfahren relevanten Unterlagen. 3.2. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sind die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht noch weitere Beweise abzunehmen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1382). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.3. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht darum zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums auch eine andere Beurteilung hätte vornehmen können (vgl. E. 1.5). Wie nachfolgend dargelegt wird, beruht die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auf einer sachgerechten Würdigung der Offerten und erscheint plausibel. Folglich kann nach Ansicht des streitberufenen Gerichts vorliegend auf die Befragung bzw. Aufforderung zur schriftlichen Auskunft durch die externe Beraterin sowie die Edition des Auftrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der externen Beraterin in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal davon keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 127 V 491 E. 1b, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4. Im Weiteren gilt es, die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Gehörsverletzung (E. 5) und willkürlicher Angebotsbewertung (E. 6) zu prüfen. Beschwerdethema bzw. Streitgegenstand ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids. 5. Rechtliches Gehör
E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen führen zudem aus, dass die nachträgliche Herabsetzung ihrer Gesamtpunktzahl um rund 50 Punkte und die Vergabe von weiteren 30 Punkten an die E._____, wie sie im endgültigen Zuschlagsentscheid ausgewiesen worden sei, in keiner Weise nachvollziehbar sei. Insbesondere sei die Punktevergabe im Zuschlagskriterium 1, bestehend aus dem Honorarangebot und dem mittleren Stundenansatz, nicht zu beanstanden. Auch im Zuschlagskriterium 2 (Erfahrung) sei ihre Bewertung sachlich nachvollziehbar und inhaltlich korrekt erfolgt. Im Rahmen der Akteneinsicht sei jedoch insbesondere die Bewertung zum Zuschlagskriterium 3 aufgefallen, welche die Auftragsanalyse (Formular 4), die Organisation (Formular 5) sowie die Plausibilität des Angebots (Formular 6) umfasse. Sämtliche Unterkriterien in diesen drei Formularen seien durch die Vergabestelle mit der Bestnote «sehr gut» beurteilt worden, was auf eine herausragende Erfüllung der Anforderungen schliessen lasse. In diesem Zusammenhang sei eine weitere Bewertung des geschätzten Stundenaufwands sowie des mittleren Stundenansatzes vorgenommen worden. Diese Angaben würden aus dem Formular 6 stammen, das – wie erwähnt – mit «sehr gut» bewertet worden sei. Trotzdem hätten sie beim Gesamtkriterium 3 die Gesamtnote 3 erhalten, was einer Bewertung mit «den Anforderungen entsprechend» gleichkomme. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zur detaillierten Bewertung der einzelnen Bestandteile dieses Kriteriums. Aus den dargestellten Unstimmigkeiten ergebe sich klar, dass die Bewertung des Kriteriums 3 in ihrem Fall weder konsistent noch nachvollziehbar sei. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 2 lit. c IVöB sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV dar.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen aufgrund der versehentlich fehlerhaften Aktenauflage verständlich sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund dieses Versehens der
E. 6.3 Replicando hielten die Beschwerdeführerinnen fest, dass die Beschwerdegegnerin, bzw. die Baukommission als aus Sicht der Beschwerdegegnerin für den Zuschlag ausschlaggebende Instanz, ihr Ermessen bei der Bewertung der verschiedenen Referenzobjekte (Zuschlagskriterium 2) in willkürlicher Weise überschritten habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch im Zusammenhang mit der Bewertung der Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität (Zuschlagskriterium 3) in willkürlicher Weise überschritten. Anstatt die sowohl durch die Baukommission als auch die Fachexpertin positiv bewerteten Unterkriterien sachgerecht in die Gesamtnote einfliessen zu lassen, seien diese faktisch allein aufgrund des aus Sicht der Baukommission hohen Stundenansatzes und des vermeintlich knapp kalkulierten Stundenaufwandes massiv herabgesetzt worden.
E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass bei der konkreten Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 (Referenzobjekte) nicht von einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung gesprochen werden könne. Weiter sei die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten in sämtlichen Unterkriterien des Zuschlagskriteriums 3 die Bestnote «sehr gut» erhalten und daraus lasse sich eine herausragende Erfüllung der Anforderungen ableiten, nachweislich falsch. Tatsächlich hätten sie lediglich in drei von fünf Unterkriterien die Bestnote erhalten, sodass sich insgesamt die Note 3 ergeben habe.
E. 6.5 Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Dabei geht es um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien resp. um die Gesamtqualität des Angebots. Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten bei den Zuschlagskriterien – namentlich Qualität, Preis und weitere je nach Leistungsgegenstand definierte Kriterien – muss zwingend den Zuschlag erhalten. So besteht im Beschaffungsrecht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an denjenigen Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2021–2022, S. 388 und 396; vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 18 f.). Wie bereits in Erwägung 1.5 hiervor ausgeführt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote wie bei den vorliegenden Zuschlagskriterien der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter
E. 6.6 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass vorliegend drei Zuschlagskriterien zu erfüllen waren (act. B.3 Ziff. 5.6). Das Zuschlagskriterium 1 beinhaltet den Preis mit einer Gewichtung von 40 % (Gesamtbetrag Honorarofferte 30 %; mittlerer Stundenansatz 10 %), das Zuschlagskriterium 2 die Erfahrung mit einer Gewichtung von 40 % (Referenzprojekte – Planung, Projektierung, Bauleitung) und das Zuschlagskriterium 3 die Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots mit einer Gewichtung von 20 %.
E. 6.7 Unbestritten ist die Punktevergabe im Zuschlagskriterien 1, da die Beschwerdeführerinnen die Bewertung der Beschwerdegegnerin als sachlich nachvollziehbar und inhaltlich korrekt anerkennen. Das Zuschlagskriterium 2 erschien den Beschwerdeführerinnen aufgrund der falschen Aktenauflage zu Beginn noch als nachvollziehbar. Nach Kenntnis des Bewertungsvorschlages der ad hoc-Baukommission und dem Vergleich der beiden Bewertungsvorschläge führten sie jedoch aus, dass sowohl die Punktevergaben im Zuschlagskriterium 2 wie auch im Zuschlagskriteriums 3 willkürlich seien.
E. 6.8 Hinsichtlich der Vorgaben des Zuschlagskriteriums 2 wird in den Ausschreibungsunterlagen was folgt festgehalten (act. B.3 Ziff. 5.6): «Referenzen der massgebenden Personen mit Aussagekraft in Bezug zum Bauvorhaben. Die im Rahmen der Referenz erbrachten Leistungen müssen mindestens die Leistungsanteile gemäss Ausschreibung umfassen. Es sind zwingend zwei realisierte oder sich im Bau befindende Projekte einzureichen. Jede Referenz wird mit je
E. 6.9 Gemäss dem bereits in Erwägung 5.8 ausgeführten Ablauf des Bewertungsprozesses erarbeitete die externe Beraterin am _____ zuhanden der Baukommission einen ersten Bewertungsvorschlag. Erstrangiert waren demnach die Beschwerdeführerinnen. Nach dieser Bewertung erhielten die Beschwerdeführerinnen im Zuschlagskriterium 2 für drei Referenzprojekte die Note 5 und für ein weiteres Referenzprojekt die Note 2. Sie erreichten damit 170 Punkte (act. B.4 und B.6 bzw. C.7.1 und C.7.4). Im Zuschlagskriterium 3 erzielten sie in den Unterkriterien Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots die Bewertung «sehr gut». Jedoch wurde der Stundenaufwand als «knapp kalkuliert» und der mittlere Stundenansatz als «hoch» kritisiert (act. B.7 bzw. C.7.5). Die Beschwerdeführerinnen erreichten folglich in diesem Zuschlagskriterium die Note 3, was insgesamt 60 Punkte ergab (act. B.4 bzw. C.7.1).
E. 6.10 In der Folge wurde dieser erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin durch die vom Vorstand eingesetzte ad-hoc-Baukommission im Detail beraten und überarbeitet. Betreffend das Zuschlagskriterium 1 (Preis) hat die ad-hoc- Baukommission den Bewertungsvorschlag der externen Beraterin übernommen (act. A.3 S. 4 Ziff. 6.1). Betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) hat die ad-hoc- Baukommission eine eigene Bewertung vorgenommen und ist in Teilen zu einem deutlich anderen Resultat als die externe Beraterin gekommen. Erstrangiert war zudem gemäss dieser Bewertung die E._____ (act. A.3 S. 4 Ziff. 6.2). Die Vorgehensweise der ad-hoc-Baukommission bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 war, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt, folgende: In einem ersten Schritt hat jedes Mitglied der Baukommission die fünf Teilkriterien eigenständig bewertet, was für die «Referenzprojekte 1-4» (Kriterium 2) sowie für die «Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität» (Kriterium
3) eine Durchschnittsnote ergab, welche in der Folge nach den üblichen Regeln mathematisch gerundet wurde (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.1). In einem zweiten Schritt wurden die jeweils ermittelten Durchschnittsnoten von der ad-hoc-Baukommission in einer Sitzung besprochen und als definitive Benotung bestätigt (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.2). Die Beschwerdeführerinnen erzielten demnach im Zuschlagskriterium 2 sowie im Zuschlagskriterium 3 jeweils eine Durchschnittsnote von 3 (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.1).
E. 6.11 Aus dem Umstand, dass der erste verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag inhaltlich nicht vollständig mit dem zweiten Bewertungsvorschlag der ad-hoc- Baukommission übereinstimmt, kann nicht geschlossen werden, es sei eine unzutreffende oder fehlerhafte Entscheidgrundlage vorgelegen. Die Abweichung
19 / 27 zwischen dem ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin und dem späteren Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission erklärt sich bereits aus den unterschiedlichen Rollen und Aufgaben der Beteiligten (siehe E. 5.9 hiervor). Zudem wurde der Bewertungsprozess in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Unter diesen Umständen hätte für die Beschwerdeführerinnen erkennbar sein müssen, dass der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin keinen definitiven Charakter aufwies, sondern lediglich als Grundlage für die weitere interne Beurteilung der ad-hoc-Baukommission diente. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei beiden Bewertungen um «Bewertungsvorschläge» handelt. Über den definitiven Zuschlag hatte schliesslich die Beschwerdegegnerin als Vergabebehörde zu entscheiden.
E. 6.12 Nachfolgend ist auf die wesentliche Bewertungsbegründung der Beschwerdegegnerin betreffend die vier Referenzprojekte im Zuschlagskriterium 2 der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerin näher einzugehen. Hinsichtlich der Offerte der Beschwerdeführerinnen ergibt sich im Vergleich der beiden Bewertungsvorschläge eine Punktedifferenz von 50 Punkten: Während die Beschwerdeführerinnen im ersten Bewertungsvorschlag mit 170 Punkten bewertet wurden, waren es im zweiten nur noch 120 Punkte. Dies führte folglich auch zu unterschiedlichen Gesamtpunktzahlen. So erreichten die Beschwerdeführerinnen im ersten Bewertungsvorschlag insgesamt 597 Punkte, während ihnen im Vergabeentscheid eine Gesamtpunktzahl von 547 Punkten zuerkannt wurde (vgl. act. B.1 und B.4). Mithin ist insbesondere zu prüfen, ob die negativ bewerteten Aspekte und der daraus resultierende Punkteabzug sachlich haltbar und plausibel sind, zumal die Beschwerdeführerinnen diese als sachlich nicht gerechtfertigt erachten.
E. 6.13 Das erste Referenzprojekt «I._____» der Beschwerdeführerinnen wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend bewertet, dass die Vergleichbarkeit aufgrund der Industriebaute zwar gegeben sei, es sich jedoch um eine Neubaute handle, wogegen der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Daher sei ein Punkt (= eine Note) abgezogen worden und die Beschwerdeführerinnen erhielten eine Punktzahl von (= Note) 4 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 5). Bei ihrem zweiten Referenzprojekt «Werkhof J._____ Bau und Industrie» wurde begründend festgehalten, dass die Vergleichbarkeit aufgrund der Industriebauten gegeben sei, jedoch handle es sich ausschliesslich um eine Planung. Das Gebäude sei bis heute nicht realisiert worden. Von den Architekturleistungen würden je rund 50 % auf die Planung und die Realisierung
E. 6.14 Die Zuschlagsempfängerin gab als erstes Referenzprojekt die «L._____» an. Die Beschwerdegegnerin bewertete negativ, dass das Referenzprojekt (Wohnbaute) mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) nicht vergleichbar sei und zog dafür zwei Punkte (= zwei Noten) ab. Zudem handle es sich um eine Neubaute, wogegen der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Das Referenzprojekt beinhalte jedoch komplexe Bauabläufe was – zusammen mit den zahlreichen positiv bewerteten Punkten (Planung und Realisierung in zeitgemässer Holzkonstruktion; erkennbare, sehr gute Eingliederung ins Ortsbild; erkennbare Innovation in ökologischer Bauweise) – den negativen Punkt (Neubau) kompensiere. Folglich sei die Note 3 sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 8). Beim zweiten Referenzprojekt «M._____» wurde ebenfalls negativ bewertet, dass das Referenzprojekt (Wohnbaute) mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) nicht vergleichbar sei und daher zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden seien. Zudem handle es sich auch um einen Neubau, wobei der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren
E. 6.15 Die vorgenommene Bewertung der vier Referenzprojekte der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerin beruhen demnach auf nachvollziehbaren, objektiv begründeten und vergaberelevanten Kriterien, welche im Voraus bekannt gemacht wurden und konsequent auf sämtliche Angebote angewendet worden sind. Sie war somit nicht willkürlich oder sachlich ungerechtfertigt, sondern stützte sich auf eine fachliche Beurteilung, die den Besonderheiten des konkreten Beschaffungsvorhabens Rechnung trägt. Dass die Beschwerdeführerinnen ihre offerierten Zuschlagskriterien anders einschätzen oder eine andere Gewichtung einzelner Aspekte für sachgerechter halten, vermag für sich allein keine Rechtswidrigkeit zu begründen. Eine solche abweichende Würdigung stellt keine Willkür dar, sondern bewegt sich im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde. Dazu ist festzuhalten, dass bei den je vier Referenzprojekten der Beschwerdeführerinnen und der Zuschlagsempfängerin bei sieben von acht Referenzprojekten zwischen der Benotung der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin entweder keine Abweichung oder lediglich eine Differenz von einem Punkt (= eine Note) bestand (vgl. act. A.5 Ziff. 3.3.2). Bezüglich der einzig höheren Differenz von drei Punkten (= drei Noten) beim zweiten Referenzprojekt der Beschwerdeführerinnen wurde dessen sachliche Begründung bereits in Erwägung 6.13 hiervor ausgeführt. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht von einer willkürlichen Bewertung gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht Lösungen der Vergabebehörde, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erscheint (vgl. E. 1.5 hiervor; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E. 1.4). Dementsprechend wäre ein Eingreifen des Gerichts nur dann angezeigt, wenn die Bewertung
E. 6.16 Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen vor. Die angewendeten Zuschlagskriterien wurden auf alle Angebote in gleicher Weise und ohne Differenzierung übertragen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass bei beiden Anbieterinnen bei bestimmten Referenzprojekten (viertes Referenzprojekt «K._____» der Beschwerdeführerinnen und zweites Referenzprojekt «M._____» sowie drittes Referenzprojekt «N._____» der Zuschlagsempfängerin) dieselben Aspekte beanstandet wurden und entsprechend identisch bewertet wurden. Dies bestätigt, dass die Vergabebehörde die Angebote objektiv und gleich beurteilt hat, ohne einzelne Anbieterinnen zu benachteiligen oder bevorzugen. Eine Benachteiligung einzelner Anbieterinnen oder eine ungleiche Bewertung ist weder ersichtlich noch dargetan. Damit entspricht das Vorgehen der Vergabebehörde dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 2 lit. c und Art. 11 lit. a IVöB), der eine sachgerechte und faire Angebotsbewertung sicherstellt.
E. 6.17 Wie bereits ausgeführt, hat die externe Beraterin in ihrem Bewertungsvorschlag hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 3 «Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots» das Angebot der Beschwerdeführerinnen in drei Unterkriterien als «sehr gut» bewertet. Jedoch wurde der Stundenaufwand als «knapp kalkuliert» und der mittlere Stundenansatz als «hoch» kritisiert (act. B.7). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen schlug die externe Beraterin nicht die Bestnote 5, sondern
– wie die ad-hoc-Baukommission – lediglich die Note 3 vor (act A.5 Ziff. 4.1; act. B.7). Die Benotung des Zuschlagskriteriums 3 ist im Bewertungsvorschlag der externen Beraterin, im Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission sowie im Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis sowohl für die Beschwerdeführerinnen wie auch für die Beigeladene identisch. Zudem kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass der aus ihrer Sicht (zu) knapp kalkulierte Stundenaufwand zwar nicht alleine ausschlaggebend sei, jedoch von erheblicher Bedeutung für die Benotung gewesen sei, da er einen zentralen Realisierungs- und Erfolgsfaktor darstelle (act. A.5 Ziff. 4.2). Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den Ausschreibungsunterlagen das Zuschlagskriterium 3 nicht so definiert wurde, dass lediglich drei Unterkriterien massgebend sind und die Beschwerdegegnerin folglich nur drei Bewertungen («sehr gut») abgeben würde. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass im
E. 6.18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das streitberufene Gericht nicht erstellt ist, inwiefern die Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar sein soll. Vielmehr zeigt die Beschwerdegegnerin in sachlicher und nachvollziehbarer Art und Weise auf, wie sie zu ihren Bewertungen gelangt ist. Aufgrund des besser bewerteten Angebots der Beigeladenen und des erheblichen Ermessensspielraums der Vergabestelle bei fachspezifischen Bewertungsfragen erweist sich somit der Zuschlag an die Beigeladene als rechtmässig. 7. Berechnungsfehler
E. 7 / 27 Offertvergleich zeige unmissverständlich, dass ihre Offerte mit 597 Punkten die höchste Gesamtbewertung erzielt habe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 IVöB sei der Zuschlag dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot zu erteilen, was auf ihre Offerte zutreffe. Gleichwohl sei der Zuschlag der schlechter bewerteten Offerte der E._____ erteilt worden und dies trotz einer massiven Punktedifferenz von 66 Punkten. Eine sachliche Begründung für dieses Abweichen und die damit verbundene Verletzung vom gesetzlichen Zuschlagsprinzip i.S.v. Art. 41 IVöB fehle gänzlich. Im Gegenteil, seien in der Mitteilung des Zuschlagsentscheids andere Punktzahlen ausgewiesen als im ursprünglichen Bewertungsdokument, das ihnen bei der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden sei. Diese nachträgliche Abweichung deute auf eine nicht dokumentierte Änderung hin, welche intransparent erfolgt sei und keinerlei sachliche Begründung erfahren habe. Ein derartiges Vorgehen verstosse gegen die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungsrechts, insbesondere gegen das Transparenzgebot (Art. 2 lit. b IVöB), das Gebot der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 2 lit. c IVöB) sowie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.
E. 7.1 Ferner führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung ein Fehler eingeschlichen habe. Für die Preisbewertung – und zwar sowohl für den Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) als auch für den mittleren Stundenansatz (10 %) – sei eine lineare Benotungsskala mit Bestnote für das günstigste Angebot und 0 Punkten bei 140 % des günstigsten Angebots ausgeschrieben worden. Der Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) sei wie ausgeschrieben bewertet worden. Bei der Bewertung des mittleren Stundenansatzes (10 %) hätten sich sowohl ein Tipp- als auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen. So sei der günstigste mittlere Stundenansatz der Q._____ versehentlich mit CHF 105.00 statt mit CHF 115.00 beziffert worden, und der mittlere Stundenansatz sei versehentlich mit einer linearen Skala mit 0 Punkten bei 200 % (statt bei 140 %) des günstigsten Angebots bewertet worden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Fehler in der Berechnung von dieser bei der Vergabe berücksichtigt hätte werden können und müssen. Diese könne sich in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr darauf berufen, dass sie selbst bei der Vergabe der Punkte unvorsichtig vorgegangen sei und die verschiedenen Kriterien nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe. Es sei an der ursprünglichen Bewertung festzuhalten.
E. 7.3 Das von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bewertungssystem des mittleren Stundenansatzes entspricht demjenigen in den Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge ist der Berechnungsfehler, wie von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ausgeführt, nachvollziehbar (vgl. act. B.3 Ziff. 5.6. f.; act. A.3 Ziff. 9). Der Zuschlagsentscheid vom _____ (act. B.1) zeigt folgende Gesamtpunkte (durch das Gericht nach Höhe der Punktzahl geordnet): - E._____, 563 - A._____, 547 - P._____, 496 - Q._____, 284 - R._____, 281 - S._____, 243 Nach der Korrektur des Berechnungsfehlers (vgl. act. A.3 S. 6 f.) zeigt sich die Gesamtpunktzahl wie folgt: - E._____, 566 - A._____, 526 - P._____, 496 - Q._____, 284 - R._____, 278 - S._____, 243 Folglich ergibt sich, dass sowohl der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aufgezeigte Tippfehler als auch der Berechnungsfehler keine Auswirkungen auf die Rangierung der Anbieterinnen hatten. Diesbezüglich stösst die Argumentation der Beschwerdeführerinnen ins Leere. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zuschlagsentscheid im Ergebnis rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Kosten
E. 8 / 27 Beschwerdegegnerin einzig die Empfehlung der Baukommission gewesen. Dabei erscheine umso mehr stossend, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort begründe, weshalb ihre Beurteilung derart von der Beurteilung der Fachexpertin abweiche. Im Zuschlagsentscheid begrenze sich die Begründung durch die Beschwerdegegnerin auf die folgenden Worte: «Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das Angebot des Anbieters E._____, als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Vergabe erfolgt gemäss Beschluss des Gemeindevorstands vom _____ an den Anbieter E._____, zum Betrag von CHF 409'299.05 (inkl. MWST).» Sodann seien die verschiedenen Punktezahlen sowie die Rangliste aufgeführt worden. Auch den von der Beschwerdegegnerin im Nachhinein vorgelegten Unterlagen der Baukommission sowie ihrer Vernehmlassung lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Bewertung der Fachexpertin bzw. der darin bestehenden Divergenz zur Bewertung der Baukommission, die nicht nur zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen, sondern auch zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, auseinandergesetzt habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin das Transparenzgebot sowie das Willkürverbot in grober Weise verletzt und ihr Ermessen überschritten.
E. 9 / 27
durch individuelle Zustellung an die Anbieter zu eröffnen hat und die Anbieter vor
Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (siehe auch
gleicher Wortlaut in Art. 51 des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Grundsätzlich besteht auch im
Submissionsverfahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 139 II 489
E. 3.3); dieser Anspruch wird im vergaberechtlichen Verfügungsverfahren jedoch
stark relativiert. Auf Bundesebene finden aufgrund der speziellen Eigenschaft des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse der
konkurrierenden Anbieterinnen die Art. 26 bis 33 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) keine Anwendung. Somit ist fraglich,
ob tatsächlich noch von einem grundsätzlichen Anspruch gesprochen werden kann
(vgl.
BIERI
in:
Trüeb
[Hrsg.]
Handkommentar
zum
Schweizerischen
Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 Rz. 16). Gemäss Art. 57 Abs. 1 IVÖB besteht im
Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Beschwerdeverfahren ist
dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots
und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Demnach wird
der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht zeitlich auf ein allfälliges
Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird durch diverse Interaktionen mit den
Anbieterinnen während des Vergabeverfahrens, wie Fragerunden während der
Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Offerten,
der Gehörsanspruch ausreichend geschützt (vgl. BIERI, a.a.O, Art. 51 Rz. 17). Nach
dem neuen Vergaberecht hat ein nichtberücksichtigter Anbieter zudem die
Möglichkeit, sich an den Auftraggeber zu wenden, um die Nichtberücksichtigung zu
besprechen. Demnach führt der Auftraggeber gemäss Art. 14 der Verordnung zum
Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB; BR 803.610) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (EGzIVöB; BR 803.600) mit einem nicht berücksichtigten
Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Debriefing durch (Abs. 1). Im Debriefing
werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des
Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51 Abs. 4 IVöB ist zu
beachten (Abs. 2).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr ist angesichts der Höhe des Offertbetrags von rund CHF 400'000.00, der mittleren
E. 9.3 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihr durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).
E. 10 / 27 Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.2, 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174).
E. 11 / 27 Ziff. 5.5). Die externe Beraterin nahm demgegenüber lediglich die Funktion einer Verfahrensbegleitung wahr und hatte insbesondere die Vollständigkeit der eingereichten Angebote vorzuprüfen (act. B.3 Ziff. 5.4). Der von der externen Beraterin erstellte erste Bewertungsvorschlag stellte folglich lediglich einen verwaltungsinternen Arbeitsschritt dar. Dieser wurde von der ad-hoc- Baukommission im Rahmen ihrer internen Meinungsbildung eingehend beraten und überarbeitet (vgl. act. A.3 Ziff. 6, act. B.3 Ziff. 5.4 f.). Massgeblich für den Zuschlagsentscheid war sodann der von der ad-hoc-Baukommission erarbeitete Bewertungsvorschlag, welcher dem Gemeindevorstand als Empfehlung unterbreitet wurde.
E. 12 / 27
E. 13 / 27 Im vorliegenden Fall erfüllt die Vergabemitteilung vom _____ (act. B.1) die Vorgaben von lit. a und b; die Vorgabe nach lit. d ist hier nicht relevant. Zu prüfen ist die Einhaltung der Vorgabe gemäss lit. c, zu der keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt (siehe Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 25 1 vom 4. Juli 2025 E. 6.2.3 und VR1 24 88 vom 11. Februar 2025 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hält im Urteil WBE.2022.157 vom
30. Juni 2022 in Erwägung 3.4 dazu fest: «In Bezug auf die Begründung des Zuschlags beschränkt sich die Verfügung vom 6. April 2022 auf die Feststellung, das Angebot der _____ habe sich «aufgrund der vorgängig festgelegten Vergabekriterien als das wirtschaftlichste erwiesen». Damit ist den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB, wonach beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen sind und die summarische Begründung eines Zuschlags die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigenden Angebots zu nennen hat (Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB), nicht Genüge getan. Der Zuschlag ist inhaltlich zu begründen, indem konkrete Anhaltspunkte für die Vorteile der Zuschlagsofferte bekannt gegeben werden. Jeder Anbieter hat Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters. Die Begründung soll den unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollziehen zu können.» In dem vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Vergabebehörde dem Ersuchen der späteren Beschwerdeführerin um nähere Informationen zur Bewertung der Angebote offenbar nicht entsprochen hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022 E. 3.4).
E. 14 / 27 Verfahren hat die Vergabebehörde der Mitteilung des Zuschlagsentscheids vom _____ (act. B.1) keine Bewertungsmatrix beigelegt. Der strittige Zuschlagsentscheid beinhaltet lediglich eine rudimentäre Auflistung aller Anbieterinnen mit der jeweiligen Gesamtpunktzahl (act. B.1). Zusätzlich wurden lediglich die einzelnen Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung aufgelistet. Es fehlt jedoch eine Auflistung der jeweiligen Punktebewertungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien für die jeweilige Anbieterin. Aus dem Zuschlagsentscheid ergibt sich somit nicht, inwiefern sich das Angebot der Beigeladenen von jenem der Beschwerdeführerinnen unterscheidet und aus welchem Grund dem Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022). Diese Situation entspricht folglich nicht den Vorgaben an eine summarische Begründung gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB. Daran vermag auch die möglicherweise unvollständige Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Debriefings nichts zu ändern. Wie bereits in Erwägung
E. 15 / 27 getan worden sei, können sie demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren sachgerecht anfechten konnten.
E. 16 / 27 Beschwerdegegnerin nicht erkennen können, dass es sich bei den aufgelegten Bewertungsdetails betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) bloss um den ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin, und nicht um den massgeblichen Offertvergleich der ad-hoc-Baukommission gehandelt habe.
E. 17 / 27 Ermessensspielraum zukommt und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom
24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
E. 20 / 27 fallen. Beim vorliegenden Referenzprojekt sei nur die Planung – also rund 50 % der Gesamtleistung – ausgeführt. Dies führe zu einem Abzug von 2 bis 3 Punkten (= Noten). Zudem handle es sich um einen Neubau. Demgegenüber werde der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Dies rechtfertige einen Abzug von einem Punkt (= einer Note). Daher sei die Note 2 sachlich richtig (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 6). Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass bei diesem Referenzprojekt die grösste Bewertungsdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Bewertungsvorschlag bestehe. Dies sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die externe Beraterin unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich rund 50 % der Architekturleistungen (Planung ohne Realisierung) erbracht hätten. Dazu komme, dass der von den Beschwerdeführerinnen geplante Werkhof bis heute nicht realisiert worden sei. Das dritte Referenzprojekt «I._____» (Stv. Projektleiter) wurde gleich bewertet und begründet wie das erste Referenzprojekt. Die Beschwerdeführerinnen erzielten eine Note von 4 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 7). Das vierte Referenzprojekt «K._____» (bewirtschaftete Wohnungen) sei nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar, daher seien zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden. Zudem handle es sich um einen Neubau, was wiederum einen Abzug von einem Punkt (= einer Note) rechtfertige. Daher ergebe sich eine Benotung von 2 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 7).
E. 21 / 27 Anforderungen verbunden sei. Daher sei ein Punkt (= eine Note) abgezogen worden. Somit sei die Note 2 sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 9). Beim dritten Referenzprojekt «N._____» wurde negativ bewertet, dass die Fassadensanierung nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar sei. Daher seien drei Punkte (= drei Noten) abgezogen worden und die Note 2 sei sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 9). Das vierte Referenzprojekt «O._____» wurde gleich bewertet und begründet wie das erste Referenzprojekt. Die Schulungsräume etc. seien nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar und daher seien zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden. Weiter handle es sich wiederum um einen Neubau. Demgegenüber werde der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert, was mit höheren Anforderungen verbunden sei. Folglich werde ein Punkt (= eine Note) abgezogen und das Projekt mit der Note 3 bewertet (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 10).
E. 22 / 27 willkürlich oder sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder wurde dargetan noch ist ersichtlich, dass die Vergabebehörde wesentliche Aspekte übersehen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder ihre Bewertung auf unzutreffende Annahmen gestützt hätte.
E. 23 / 27 Zuschlagskriterium 3 auch der Stundenaufwand und der mittlere Stundenansatz separat bewertet wurden (vgl. act. B.3 Ziff. 5.6, B.7). Soweit die Beschwerdeführerinnen folglich geltend machen, dass sämtliche Unterkriterien des Zuschlagskriteriums 3 durch die Fachexpertin (externe Beraterin) mit der Bestnote «sehr gut» bewertet worden seien und daraus auf eine herausragende Erfüllung der Anforderungen durch die Beschwerdeführerinnen geschlossen werden könne, folglich der Bestnote 5 entsprechend, ist dem nicht zu folgen.
E. 24 / 27
E. 25 / 27 Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 82 vom 11. Januar 2023 und U 21 63 vom 15. Dezember 2022) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch. 9.2.1. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Aktenauflage und Begründungspflicht) durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 126 II 111 E. 7b). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde auch ohne Gehörsverletzung bzw. bei einer genügenden Aktenauflage erhoben hätten und ihnen zudem die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs bzw. eines Teilrückzugs nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels offen gestanden hätte. Folglich sind die Beschwerdeführerinnen im Umfang von einem Viertel der Gerichtskosten zu entlasten. Entsprechend sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 zzgl. Kanzleiauslagen, zu drei Vierteln den Beschwerdeführerinnen und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 45 vom 1. April 2025). 9.2.2. Gemäss Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Nach Art. 2 Abs. 1 HV (BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Vorliegend weist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eingereichte Honorarnote vom 19. Dezember 2025 (act. G.5) einen Aufwand von 27.40 Stunden à CHF 250.00 aus, zuzüglich Spesen von CHF 205.50 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 571.50. Der Aufwand erscheint vorliegend angemessen, allerdings liegt für den Stundenansatz von CHF 250.00 keine Honorarvereinbarung vor. Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13b), um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen, folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz über CHF 270.00 wird dieser auf CHF 270.00 gekürzt;
E. 26 / 27 bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit CHF 270.00 wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von CHF 240.00, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E. 5.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 6'773.28 (CHF 6'576.00 zzgl. 3 % Spesen [CHF 197.28]). Die Beschwerdeführerinnen sind zudem gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b). Somit beläuft sich die durch die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren zu bezahlende reduzierte aussergerichtliche Entschädigung (ein Viertel) auf insgesamt CHF 1’693.30.
E. 27 / 27 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 642.00 Total CHF 3'642.00 gehen zu drei Vierteln unter solidarischer Haftung zulasten der A._____, bestehend aus der B._____ und der C._____, und zu einem Viertel zulasten der D._____.
- Die D._____ hat die A._____, bestehend aus der B._____ und der C._____, im Umfang von CHF 1’693.30 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2026 mitgeteilt am 10. März 2026 Referenz VR1 25 62 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ bestehend aus: - B._____; - C._____; beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, gegen D._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, und E._____ Beigeladene Gegenstand Submission
2 / 27 Sachverhalt A. Die D._____ schrieb am _____ im offenen Verfahren die Architekturleistungen für die Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs F._____ im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch aus. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 40 %, die Erfahrung mit einer Gewichtung von 40 % sowie die Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots mit einer Gewichtung von 20 % definiert. B. Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. Mit Auftragsvergabe vom _____ erteilte die D._____ den Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot an die E._____. C. Gegen diese Verfügung erhoben die B._____ und die C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), welche sich für ihre Offerte zur G._____ zusammenschlossen, am 12. September 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie die Aufhebung der Vergabeverfügung und den Zuschlag an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Vergabeverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zwecks Wiederholung des Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Untersagen eines Vertragsabschlusses mit der Zuschlagsempfängerin bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde. Schliesslich beantragten sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe für den Fall, dass die Vergabebehörde den Vertrag bereits abgeschlossen haben sollte; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde bei der Zuschlagserteilung in mehrfacher Hinsicht gegen zentrale Grund-sätze des öffentlichen Beschaffungsrechts verstossen habe, indem sie den Zuschlag an ein nachweislich schlechter bewertetes Angebot erteilt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 beantragte die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Vergabebehörde) die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte sie nichts einzuwenden. Weiter stellte sie zwecks nachträglicher Gehörsgewährung den Antrag, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc- Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) Stellung zu
3 / 27 nehmen, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Vergabebehörde begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass im Bewertungsprozess zunächst die als externe Beraterin beigezogene H._____ (nachfolgend: externe Beraterin) am _____ zuhanden der Baukommission einen ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der Zuschlagskriterien erarbeitet habe. Erstrangiert seien gemäss diesem Bewertungsvorschlag die Beschwerdeführerinnen gewesen. Anschliessend sei dieser erste, verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag – wie in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt – durch die vom Gemeindevorstand eingesetzte ad-hoc-Baukommission im Detail beraten und überarbeitet worden. Nach dieser zweiten Bewertung habe die E._____ obsiegt. Bei der Ausarbeitung dieser Vernehmlassung habe die Vergabebehörde ausserdem bemerkt, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung hinsichtlich des mittleren Stundenansatzes sowohl ein Tipp- wie auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätten. Weiter sei in den Auflageakten, welche den unterlegenen Anbieterinnen im Rahmen der Akteneinsicht nach erfolgter Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt worden seien, versehentlich betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) sowie betreffend die Gesamtbewertung der erste (verwaltungsinterne) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin enthalten gewesen; ob mit diesen Akten gleichzeitig auch die massgebliche Bewertung der ad-hoc-Baukommission aufgelegt worden sei, könne die Vergabebehörde heute nicht mehr nachvollziehen. Dies habe verständlicherweise Missverständnisse und schliesslich die (unbegründete) Beschwerde ausgelöst. E. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gut und gewährte den Beschwerdeführerinnen eingeschränkte Akteneinsicht. G. Mit Replik vom 6. November 2025 modifizierten die Beschwerdeführerinnen ihre Eventualanträge, hielten an ihren bisherigen Ausführungen fest und vertieften dabei ihren Standpunkt. H. Am
26. November 2025 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren und nahm Stellung zur Replik der Beschwerdeführerinnen.
4 / 27 I. Am 19. Dezember 2025 ging die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Zuschlagsverfügung vom _____ sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Vergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Es kommen somit die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB vom 15. November 2019 (BR 803.710) zur Anwendung. 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom _____ (act. B.1), mit welcher der Zuschlag der vorliegenden Architekturleistungen an die am besten bewertete Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) mit einer Gesamtpunktzahl von 563 erfolgt ist, wogegen die Beschwerdeführerinnen am 12. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB ist der Zuschlag durch Beschwerde anfechtbar. Zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden ist das kantonale Obergericht (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Gemäss Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den Bestimmungen des VRG (BR 370.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Folglich stellt der Zuschlag ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar und das angerufene Gericht ist damit sowohl sachlich, funktionell wie auch örtlich zur Streitentscheidung befugt. 1.3. Zur Beschwerde an das kantonale Obergericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB). Die Legitimation ist gegeben, wenn die unterlegene Bewerberin als Beschwerdeführerin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 4 m.w.H.). Vorliegend werden die Beschwerdeführerinnen durch die Auftragsvergabe der Architekturleistungen an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) offenkundig wirtschaftlich nachteilig berührt, weil nicht sie die ausgeschriebenen
5 / 27 Architekturleistungen hinsichtlich der Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des Werkhofs F._____ ausführen dürfen. Es entgeht ihnen damit ein Auftrag in der Grössenordnung von rund CHF 400'000.00 (act. B.1). Als Zweitplatzierte hätten sie eine reelle Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen, sofern sie mit ihrer Beschwerde obsiegen würden. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 56 Abs. 1 IVöB sowie Art. 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB) ist somit einzutreten. 1.5. Hinsichtlich der Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Obergerichts ist festzuhalten, dass sich diese bei Vergabeentscheiden nach Art. 56 Abs. 3 IVöB auf Rechtsverletzungen zzgl. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beschränkt. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Das Obergericht kann daher sein Ermessen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz (Vergabebehörde) setzen. Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu, und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom
24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen eingeschränkte Akteneinsicht gewährt (vgl. act. F.1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6 / 27 3.1. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik die Befragung bzw. Aufforderung zur schriftlichen Auskunft durch die externe Beraterin. Mit einem zweiten Antrag verlangen sie zudem die Edition des Auftrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der externen Beraterin mit samt Auftragsbeschrieb, Offerte, Vertrag und sämtlichen weiteren, für das vorliegende Verfahren relevanten Unterlagen. 3.2. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sind die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht noch weitere Beweise abzunehmen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1382). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.3. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht darum zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums auch eine andere Beurteilung hätte vornehmen können (vgl. E. 1.5). Wie nachfolgend dargelegt wird, beruht die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auf einer sachgerechten Würdigung der Offerten und erscheint plausibel. Folglich kann nach Ansicht des streitberufenen Gerichts vorliegend auf die Befragung bzw. Aufforderung zur schriftlichen Auskunft durch die externe Beraterin sowie die Edition des Auftrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der externen Beraterin in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal davon keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 127 V 491 E. 1b, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4. Im Weiteren gilt es, die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Gehörsverletzung (E. 5) und willkürlicher Angebotsbewertung (E. 6) zu prüfen. Beschwerdethema bzw. Streitgegenstand ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids. 5. Rechtliches Gehör 5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie nach Zustellung der Auftragsvergabe vom _____ von ihrem Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB Gebrauch gemacht hätten. Der ihnen zugänglich gemachte
7 / 27 Offertvergleich zeige unmissverständlich, dass ihre Offerte mit 597 Punkten die höchste Gesamtbewertung erzielt habe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 IVöB sei der Zuschlag dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot zu erteilen, was auf ihre Offerte zutreffe. Gleichwohl sei der Zuschlag der schlechter bewerteten Offerte der E._____ erteilt worden und dies trotz einer massiven Punktedifferenz von 66 Punkten. Eine sachliche Begründung für dieses Abweichen und die damit verbundene Verletzung vom gesetzlichen Zuschlagsprinzip i.S.v. Art. 41 IVöB fehle gänzlich. Im Gegenteil, seien in der Mitteilung des Zuschlagsentscheids andere Punktzahlen ausgewiesen als im ursprünglichen Bewertungsdokument, das ihnen bei der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden sei. Diese nachträgliche Abweichung deute auf eine nicht dokumentierte Änderung hin, welche intransparent erfolgt sei und keinerlei sachliche Begründung erfahren habe. Ein derartiges Vorgehen verstosse gegen die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungsrechts, insbesondere gegen das Transparenzgebot (Art. 2 lit. b IVöB), das Gebot der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 2 lit. c IVöB) sowie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. 5.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen aufgrund der versehentlich falschen Aktenauflage verständlich sei. Diese hätten aufgrund dieses Versehens nicht erkennen könne, dass es sich bei den aufgelegten Bewertungsdetails betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) bloss um den ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der H._____ und nicht um den massgeblichen Offertvergleich der ad-hoc-Baukommission gehandelt habe. Entsprechend ihrem Rechtsbegehren 3 werde darum beantragt, zwecks nachträglicher Gehörsgewährung der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit einzuräumen, zu den einzelnen Bewertungen der ad-hoc-Baukommission (und der Vergabebehörde) betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen diese Bewertungen nachvollziehen können und akzeptieren bzw. ihre Beschwerde (aufgrund der ihnen erst mit vorliegender Vernehmlassung bekanntgegebenen Bewertungsdetails) zurückziehen würden, anerkenne sie, dass sie deren ausseramtlichen Kosten für die Beschwerdeerhebung zu übernehmen habe. 5.3. Replicando führen die Beschwerdeführerinnen dazu aus, dass die Bewertung der Fachexpertin (externe Beraterin) durch die Baukommission, aber auch durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe zu einem grossen Teil unberücksichtigt geblieben sei. Massgebend sei für die
8 / 27 Beschwerdegegnerin einzig die Empfehlung der Baukommission gewesen. Dabei erscheine umso mehr stossend, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort begründe, weshalb ihre Beurteilung derart von der Beurteilung der Fachexpertin abweiche. Im Zuschlagsentscheid begrenze sich die Begründung durch die Beschwerdegegnerin auf die folgenden Worte: «Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das Angebot des Anbieters E._____, als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Vergabe erfolgt gemäss Beschluss des Gemeindevorstands vom _____ an den Anbieter E._____, zum Betrag von CHF 409'299.05 (inkl. MWST).» Sodann seien die verschiedenen Punktezahlen sowie die Rangliste aufgeführt worden. Auch den von der Beschwerdegegnerin im Nachhinein vorgelegten Unterlagen der Baukommission sowie ihrer Vernehmlassung lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Bewertung der Fachexpertin bzw. der darin bestehenden Divergenz zur Bewertung der Baukommission, die nicht nur zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen, sondern auch zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, auseinandergesetzt habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin das Transparenzgebot sowie das Willkürverbot in grober Weise verletzt und ihr Ermessen überschritten. 5.4. Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (siehe BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2 und 140 I 99 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). 5.5. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB der Auftraggeber (hier die Vergabebehörde) Verfügungen durch Veröffentlichung oder
9 / 27 durch individuelle Zustellung an die Anbieter zu eröffnen hat und die Anbieter vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (siehe auch gleicher Wortlaut in Art. 51 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Grundsätzlich besteht auch im Submissionsverfahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3); dieser Anspruch wird im vergaberechtlichen Verfügungsverfahren jedoch stark relativiert. Auf Bundesebene finden aufgrund der speziellen Eigenschaft des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse der konkurrierenden Anbieterinnen die Art. 26 bis 33 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) keine Anwendung. Somit ist fraglich, ob tatsächlich noch von einem grundsätzlichen Anspruch gesprochen werden kann (vgl. BIERI in: Trüeb [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 51 Rz. 16). Gemäss Art. 57 Abs. 1 IVÖB besteht im Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Demnach wird der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht zeitlich auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird durch diverse Interaktionen mit den Anbieterinnen während des Vergabeverfahrens, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Offerten, der Gehörsanspruch ausreichend geschützt (vgl. BIERI, a.a.O, Art. 51 Rz. 17). Nach dem neuen Vergaberecht hat ein nichtberücksichtigter Anbieter zudem die Möglichkeit, sich an den Auftraggeber zu wenden, um die Nichtberücksichtigung zu besprechen. Demnach führt der Auftraggeber gemäss Art. 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB; BR 803.610) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB; BR 803.600) mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Debriefing durch (Abs. 1). Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51 Abs. 4 IVöB ist zu beachten (Abs. 2). 5.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; vgl.
10 / 27 Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.2, 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). 5.7. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessökonomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.). 5.8. Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin nach der Auftragsvergabe vom _____ allen unterliegenden Anbieterinnen während der Beschwerdefrist im Rahmen eines ausgeweiteten Debriefings Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5). Das Debriefing wurde jedoch nicht im Sinne von Art. 14 RVzEGzIVöB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzIVöB aufgrund eines Gesuchs mit einer einzelnen Anbieterin durchgeführt. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin sämtlichen Anbieterinnen von sich aus und gemeinsam Einsicht in die Vergabeakten (act. B.1 Ziff. 5; act. B.6 u. B.7). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den unterliegenden Anbieterinnen im Rahmen dieser Aktenauflage versehentlich den ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin vom _____ zugänglich gemacht hat (act. A.3 Ziff. 10; act. B.4 - B.7). Unklar und für die Beschwerdegegnerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar ist, ob der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission ebenfalls Gegenstand der Aktenauflage war. 5.9. Einleitend ist der Ablauf des Bewertungsprozesses der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vergabe darzustellen sowie die Bedeutung der beiden Bewertungsvorschläge näher zu erläutern. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsverfahren war vorliegend in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt (act. B.3 Ziff. 5.4 f.). Gemäss Ziffer 5.5 der Ausschreibungsunterlagen oblag der ad-hoc-Baukommission die Beurteilung der Angebote sowie die Ausarbeitung einer Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes (act. B.3
11 / 27 Ziff. 5.5). Die externe Beraterin nahm demgegenüber lediglich die Funktion einer Verfahrensbegleitung wahr und hatte insbesondere die Vollständigkeit der eingereichten Angebote vorzuprüfen (act. B.3 Ziff. 5.4). Der von der externen Beraterin erstellte erste Bewertungsvorschlag stellte folglich lediglich einen verwaltungsinternen Arbeitsschritt dar. Dieser wurde von der ad-hoc- Baukommission im Rahmen ihrer internen Meinungsbildung eingehend beraten und überarbeitet (vgl. act. A.3 Ziff. 6, act. B.3 Ziff. 5.4 f.). Massgeblich für den Zuschlagsentscheid war sodann der von der ad-hoc-Baukommission erarbeitete Bewertungsvorschlag, welcher dem Gemeindevorstand als Empfehlung unterbreitet wurde. 5.10. Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, wonach aufgrund der möglicherweise ungenügenden Aktenauflage zwecks nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei, brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass eine Gehörsverletzung vorlag. Damit implizierte sie zugleich, dass insbesondere der zweite Bewertungsvorschlag der ad- hoc-Baukommission dem Akteneinsichtsrecht unterstand und hätte offengelegt werden müssen. Wie bereits in Erwägung 5.9 hiervor ausgeführt, diente der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin als Ausgangspunkt für die spätere Gesamtbewertung und floss unmittelbar in die von der ad-hoc-Baukommission zuhanden des Gemeindevorstandes erarbeitete Empfehlung ein (act. B.3 Ziff. 5.5). Folglich kommt vor allem dem Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission entscheidwesentliche Bedeutung zu, da dieser vom Gemeindevorstand bestätigt wurde und demnach die Grundlage für den Zuschlagsentscheid bildete (vgl. act. A.3 Ziff. 7). Damit beschränken sich die Bewertungsvorschläge nicht auf eine bloss folgenlose interne Meinungsäusserung, sondern prägten die Entscheidfindung in inhaltlicher Hinsicht massgeblich. Aus diesem Grund hätte zumindest der zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission als finale Empfehlung zuhanden des Gemeindevorstandes für die Beschlussfassung aufgelegt werden müssen und unterliegt somit dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. 5.11. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen demnach insoweit verletzt wurde, als ihnen lediglich der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin zugänglich gemacht wurde, nicht hingegen der zweite, entscheidrelevante Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission. Die Akteneinsicht kann daher nicht als vollständige Offenlegung der entscheidrelevanten Unterlagen gewertet werden.
12 / 27 5.12. Angesichts der vorliegenden Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerinnen infolge der Unkenntnis der unvollständigen Aktenauflage kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer vollständigen und korrekten Aktenauflage von der Erhebung der Beschwerde abgesehen hätten. Es lässt sich demnach nicht ausschliessen, dass sie auch bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen Anlass zur Beschwerdeführung gesehen hätten. Darüber hinaus stand es den Beschwerdeführerinnen offen, nach erfolgter Einsichtnahme in die entscheidrelevanten Unterlagen die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Selbst ohne vorgängige Akteneinsicht hätten sie nach dem ersten Schriftenwechsel die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern deren Erhebung ausschliesslich auf der unvollständigen Aktenauflage beruht hätte. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, vermag der Beschwerdegegnerin nicht angelastet zu werden. 5.13. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Bewertung der externen Beraterin abweichende Bewertung nicht ausreichend begründet worden sei. 5.14. Aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 136 vom 7. April 2020 E. 2.2.1). 5.15. Art. 51 Abs. 3 IVöB legt fest, dass die summarische Begründung eines Zuschlags folgende Elemente umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
13 / 27 Im vorliegenden Fall erfüllt die Vergabemitteilung vom _____ (act. B.1) die Vorgaben von lit. a und b; die Vorgabe nach lit. d ist hier nicht relevant. Zu prüfen ist die Einhaltung der Vorgabe gemäss lit. c, zu der keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt (siehe Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 25 1 vom 4. Juli 2025 E. 6.2.3 und VR1 24 88 vom 11. Februar 2025 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hält im Urteil WBE.2022.157 vom
30. Juni 2022 in Erwägung 3.4 dazu fest: «In Bezug auf die Begründung des Zuschlags beschränkt sich die Verfügung vom 6. April 2022 auf die Feststellung, das Angebot der _____ habe sich «aufgrund der vorgängig festgelegten Vergabekriterien als das wirtschaftlichste erwiesen». Damit ist den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB, wonach beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen sind und die summarische Begründung eines Zuschlags die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigenden Angebots zu nennen hat (Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB), nicht Genüge getan. Der Zuschlag ist inhaltlich zu begründen, indem konkrete Anhaltspunkte für die Vorteile der Zuschlagsofferte bekannt gegeben werden. Jeder Anbieter hat Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters. Die Begründung soll den unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollziehen zu können.» In dem vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Vergabebehörde dem Ersuchen der späteren Beschwerdeführerin um nähere Informationen zur Bewertung der Angebote offenbar nicht entsprochen hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022 E. 3.4). 5.16. Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin im Zuschlagsentscheid unter dem Titel «3. Vergabe/Begründung» (act. B.1 Ziff. 3) lediglich folgende kurze Begründung an: «Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das Angebot des Anbieters E._____, als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Vergabe erfolgt gemäss Beschluss des Gemeindevorstands vom _____ an den Anbieter E._____, zum Betrag von CHF 409'299.05 (inkl. MWST).» Das Gericht erachtet Kurzbegründungen regelmässig als zulässig, wenn daraus klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat, und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 25 1 vom
4. Juli 2025 E. 6.2.3, VR1 24 88 vom 11. Februar 2025 E. 3.4). Im vorliegenden
14 / 27 Verfahren hat die Vergabebehörde der Mitteilung des Zuschlagsentscheids vom _____ (act. B.1) keine Bewertungsmatrix beigelegt. Der strittige Zuschlagsentscheid beinhaltet lediglich eine rudimentäre Auflistung aller Anbieterinnen mit der jeweiligen Gesamtpunktzahl (act. B.1). Zusätzlich wurden lediglich die einzelnen Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung aufgelistet. Es fehlt jedoch eine Auflistung der jeweiligen Punktebewertungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien für die jeweilige Anbieterin. Aus dem Zuschlagsentscheid ergibt sich somit nicht, inwiefern sich das Angebot der Beigeladenen von jenem der Beschwerdeführerinnen unterscheidet und aus welchem Grund dem Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022). Diese Situation entspricht folglich nicht den Vorgaben an eine summarische Begründung gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB. Daran vermag auch die möglicherweise unvollständige Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Debriefings nichts zu ändern. Wie bereits in Erwägung 5.7 ff. ausgeführt, gewährte die Beschwerdegegnerin zwar allen unterliegenden Anbieterinnen im Rahmen eines erweiterten Debriefings Akteneinsicht (act. B.1 Ziff. 5). Dabei wurde jedoch nicht der entscheidrelevante zweite Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission, sondern lediglich der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin offengelegt, sodass keine vollständige Einsicht in die massgeblichen Unterlagen erfolgte (vgl. E. 5.10 f. hiervor; act. A.3 Ziff. 10). 5.17. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Bewertungsvorschläge gewährt wurde. Zudem legte die Beschwerdegegnerin eine umfassende Begründung der Bewertung vor, und es wurde den Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. A.3 Ziff. 9 ff.; act. A.5 Ziff. 3 und 4). Aufgrund des durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels konnten die Beschwerdeführerinnen ihren Standpunkt umfassend darlegen, namentlich zur Bewertung betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) sowie zur Gesamtbewertung. Folglich wurden die vorliegenden Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die vorgelegte Begründung als nicht ausreichend bzw. nicht stichhaltig erachten, vermag für sich allein keinen Begründungsmangel zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt keine inhaltliche Zustimmung der Parteien, sondern lediglich eine nachvollziehbare Darlegung der entscheidwesentlichen Erwägungen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass der Begründungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht Genüge
15 / 27 getan worden sei, können sie demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren sachgerecht anfechten konnten. 5.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unvollständiger Aktenauflage sowie ungenügender Begründung des Vergabeentscheids im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Die festgestellten Mängel hatten somit keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens und sind daher nicht geeignet, die Aufhebung des Zuschlagsentscheids zu rechtfertigen. 6. Angebotsbewertung 6.1. Die Beschwerdeführerinnen führen zudem aus, dass die nachträgliche Herabsetzung ihrer Gesamtpunktzahl um rund 50 Punkte und die Vergabe von weiteren 30 Punkten an die E._____, wie sie im endgültigen Zuschlagsentscheid ausgewiesen worden sei, in keiner Weise nachvollziehbar sei. Insbesondere sei die Punktevergabe im Zuschlagskriterium 1, bestehend aus dem Honorarangebot und dem mittleren Stundenansatz, nicht zu beanstanden. Auch im Zuschlagskriterium 2 (Erfahrung) sei ihre Bewertung sachlich nachvollziehbar und inhaltlich korrekt erfolgt. Im Rahmen der Akteneinsicht sei jedoch insbesondere die Bewertung zum Zuschlagskriterium 3 aufgefallen, welche die Auftragsanalyse (Formular 4), die Organisation (Formular 5) sowie die Plausibilität des Angebots (Formular 6) umfasse. Sämtliche Unterkriterien in diesen drei Formularen seien durch die Vergabestelle mit der Bestnote «sehr gut» beurteilt worden, was auf eine herausragende Erfüllung der Anforderungen schliessen lasse. In diesem Zusammenhang sei eine weitere Bewertung des geschätzten Stundenaufwands sowie des mittleren Stundenansatzes vorgenommen worden. Diese Angaben würden aus dem Formular 6 stammen, das – wie erwähnt – mit «sehr gut» bewertet worden sei. Trotzdem hätten sie beim Gesamtkriterium 3 die Gesamtnote 3 erhalten, was einer Bewertung mit «den Anforderungen entsprechend» gleichkomme. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zur detaillierten Bewertung der einzelnen Bestandteile dieses Kriteriums. Aus den dargestellten Unstimmigkeiten ergebe sich klar, dass die Bewertung des Kriteriums 3 in ihrem Fall weder konsistent noch nachvollziehbar sei. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 2 lit. c IVöB sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV dar. 6.2. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen aufgrund der versehentlich fehlerhaften Aktenauflage verständlich sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund dieses Versehens der
16 / 27 Beschwerdegegnerin nicht erkennen können, dass es sich bei den aufgelegten Bewertungsdetails betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität) bloss um den ersten (verwaltungsinternen) Bewertungsvorschlag der externen Beraterin, und nicht um den massgeblichen Offertvergleich der ad-hoc-Baukommission gehandelt habe. 6.3. Replicando hielten die Beschwerdeführerinnen fest, dass die Beschwerdegegnerin, bzw. die Baukommission als aus Sicht der Beschwerdegegnerin für den Zuschlag ausschlaggebende Instanz, ihr Ermessen bei der Bewertung der verschiedenen Referenzobjekte (Zuschlagskriterium 2) in willkürlicher Weise überschritten habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch im Zusammenhang mit der Bewertung der Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität (Zuschlagskriterium 3) in willkürlicher Weise überschritten. Anstatt die sowohl durch die Baukommission als auch die Fachexpertin positiv bewerteten Unterkriterien sachgerecht in die Gesamtnote einfliessen zu lassen, seien diese faktisch allein aufgrund des aus Sicht der Baukommission hohen Stundenansatzes und des vermeintlich knapp kalkulierten Stundenaufwandes massiv herabgesetzt worden. 6.4. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass bei der konkreten Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 (Referenzobjekte) nicht von einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung gesprochen werden könne. Weiter sei die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten in sämtlichen Unterkriterien des Zuschlagskriteriums 3 die Bestnote «sehr gut» erhalten und daraus lasse sich eine herausragende Erfüllung der Anforderungen ableiten, nachweislich falsch. Tatsächlich hätten sie lediglich in drei von fünf Unterkriterien die Bestnote erhalten, sodass sich insgesamt die Note 3 ergeben habe. 6.5. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Dabei geht es um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien resp. um die Gesamtqualität des Angebots. Das Angebot mit den meisten Bewertungspunkten bei den Zuschlagskriterien – namentlich Qualität, Preis und weitere je nach Leistungsgegenstand definierte Kriterien – muss zwingend den Zuschlag erhalten. So besteht im Beschaffungsrecht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags an denjenigen Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2021–2022, S. 388 und 396; vgl. MÜLLER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 18 f.). Wie bereits in Erwägung 1.5 hiervor ausgeführt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote wie bei den vorliegenden Zuschlagskriterien der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter
17 / 27 Ermessensspielraum zukommt und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 64 vom 13. Dezember 2022 E. 4.6, U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E. 1.5, U 21 14 vom
24. Juni 2021 E. 3). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 39 vom 29. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 6.6. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass vorliegend drei Zuschlagskriterien zu erfüllen waren (act. B.3 Ziff. 5.6). Das Zuschlagskriterium 1 beinhaltet den Preis mit einer Gewichtung von 40 % (Gesamtbetrag Honorarofferte 30 %; mittlerer Stundenansatz 10 %), das Zuschlagskriterium 2 die Erfahrung mit einer Gewichtung von 40 % (Referenzprojekte – Planung, Projektierung, Bauleitung) und das Zuschlagskriterium 3 die Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots mit einer Gewichtung von 20 %. 6.7. Unbestritten ist die Punktevergabe im Zuschlagskriterien 1, da die Beschwerdeführerinnen die Bewertung der Beschwerdegegnerin als sachlich nachvollziehbar und inhaltlich korrekt anerkennen. Das Zuschlagskriterium 2 erschien den Beschwerdeführerinnen aufgrund der falschen Aktenauflage zu Beginn noch als nachvollziehbar. Nach Kenntnis des Bewertungsvorschlages der ad hoc-Baukommission und dem Vergleich der beiden Bewertungsvorschläge führten sie jedoch aus, dass sowohl die Punktevergaben im Zuschlagskriterium 2 wie auch im Zuschlagskriteriums 3 willkürlich seien. 6.8. Hinsichtlich der Vorgaben des Zuschlagskriteriums 2 wird in den Ausschreibungsunterlagen was folgt festgehalten (act. B.3 Ziff. 5.6): «Referenzen der massgebenden Personen mit Aussagekraft in Bezug zum Bauvorhaben. Die im Rahmen der Referenz erbrachten Leistungen müssen mindestens die Leistungsanteile gemäss Ausschreibung umfassen. Es sind zwingend zwei realisierte oder sich im Bau befindende Projekte einzureichen. Jede Referenz wird mit je 20 % gewichtet.» Das Zuschlagskriterium 3 wird in den Ausschreibungsunterlagen wie folgt beschrieben (act. B.3 Ziff. 5.6): «Verständlichkeit und Plausibilität der Überlegungen zur Bauplanung; Erkennen der kritischen Aspekte.» Diese beiden Zuschlagskriterien werden nach einer Notenskala bewertet, wobei 5 die Bestnote darstellt (act. B.3 Ziff. 5.7.2).
18 / 27 6.9. Gemäss dem bereits in Erwägung 5.8 ausgeführten Ablauf des Bewertungsprozesses erarbeitete die externe Beraterin am _____ zuhanden der Baukommission einen ersten Bewertungsvorschlag. Erstrangiert waren demnach die Beschwerdeführerinnen. Nach dieser Bewertung erhielten die Beschwerdeführerinnen im Zuschlagskriterium 2 für drei Referenzprojekte die Note 5 und für ein weiteres Referenzprojekt die Note 2. Sie erreichten damit 170 Punkte (act. B.4 und B.6 bzw. C.7.1 und C.7.4). Im Zuschlagskriterium 3 erzielten sie in den Unterkriterien Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots die Bewertung «sehr gut». Jedoch wurde der Stundenaufwand als «knapp kalkuliert» und der mittlere Stundenansatz als «hoch» kritisiert (act. B.7 bzw. C.7.5). Die Beschwerdeführerinnen erreichten folglich in diesem Zuschlagskriterium die Note 3, was insgesamt 60 Punkte ergab (act. B.4 bzw. C.7.1). 6.10. In der Folge wurde dieser erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin durch die vom Vorstand eingesetzte ad-hoc-Baukommission im Detail beraten und überarbeitet. Betreffend das Zuschlagskriterium 1 (Preis) hat die ad-hoc- Baukommission den Bewertungsvorschlag der externen Beraterin übernommen (act. A.3 S. 4 Ziff. 6.1). Betreffend die Zuschlagskriterien 2 (Erfahrung) und 3 (Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots) hat die ad-hoc- Baukommission eine eigene Bewertung vorgenommen und ist in Teilen zu einem deutlich anderen Resultat als die externe Beraterin gekommen. Erstrangiert war zudem gemäss dieser Bewertung die E._____ (act. A.3 S. 4 Ziff. 6.2). Die Vorgehensweise der ad-hoc-Baukommission bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 war, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt, folgende: In einem ersten Schritt hat jedes Mitglied der Baukommission die fünf Teilkriterien eigenständig bewertet, was für die «Referenzprojekte 1-4» (Kriterium 2) sowie für die «Auftragsanalyse, Organisation, Plausibilität» (Kriterium
3) eine Durchschnittsnote ergab, welche in der Folge nach den üblichen Regeln mathematisch gerundet wurde (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.1). In einem zweiten Schritt wurden die jeweils ermittelten Durchschnittsnoten von der ad-hoc-Baukommission in einer Sitzung besprochen und als definitive Benotung bestätigt (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.2). Die Beschwerdeführerinnen erzielten demnach im Zuschlagskriterium 2 sowie im Zuschlagskriterium 3 jeweils eine Durchschnittsnote von 3 (act. A.3 S. 5 Ziff. 6.3.1). 6.11. Aus dem Umstand, dass der erste verwaltungsinterne Bewertungsvorschlag inhaltlich nicht vollständig mit dem zweiten Bewertungsvorschlag der ad-hoc- Baukommission übereinstimmt, kann nicht geschlossen werden, es sei eine unzutreffende oder fehlerhafte Entscheidgrundlage vorgelegen. Die Abweichung
19 / 27 zwischen dem ersten Bewertungsvorschlag der externen Beraterin und dem späteren Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission erklärt sich bereits aus den unterschiedlichen Rollen und Aufgaben der Beteiligten (siehe E. 5.9 hiervor). Zudem wurde der Bewertungsprozess in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Unter diesen Umständen hätte für die Beschwerdeführerinnen erkennbar sein müssen, dass der erste Bewertungsvorschlag der externen Beraterin keinen definitiven Charakter aufwies, sondern lediglich als Grundlage für die weitere interne Beurteilung der ad-hoc-Baukommission diente. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei beiden Bewertungen um «Bewertungsvorschläge» handelt. Über den definitiven Zuschlag hatte schliesslich die Beschwerdegegnerin als Vergabebehörde zu entscheiden. 6.12. Nachfolgend ist auf die wesentliche Bewertungsbegründung der Beschwerdegegnerin betreffend die vier Referenzprojekte im Zuschlagskriterium 2 der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerin näher einzugehen. Hinsichtlich der Offerte der Beschwerdeführerinnen ergibt sich im Vergleich der beiden Bewertungsvorschläge eine Punktedifferenz von 50 Punkten: Während die Beschwerdeführerinnen im ersten Bewertungsvorschlag mit 170 Punkten bewertet wurden, waren es im zweiten nur noch 120 Punkte. Dies führte folglich auch zu unterschiedlichen Gesamtpunktzahlen. So erreichten die Beschwerdeführerinnen im ersten Bewertungsvorschlag insgesamt 597 Punkte, während ihnen im Vergabeentscheid eine Gesamtpunktzahl von 547 Punkten zuerkannt wurde (vgl. act. B.1 und B.4). Mithin ist insbesondere zu prüfen, ob die negativ bewerteten Aspekte und der daraus resultierende Punkteabzug sachlich haltbar und plausibel sind, zumal die Beschwerdeführerinnen diese als sachlich nicht gerechtfertigt erachten. 6.13. Das erste Referenzprojekt «I._____» der Beschwerdeführerinnen wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend bewertet, dass die Vergleichbarkeit aufgrund der Industriebaute zwar gegeben sei, es sich jedoch um eine Neubaute handle, wogegen der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Daher sei ein Punkt (= eine Note) abgezogen worden und die Beschwerdeführerinnen erhielten eine Punktzahl von (= Note) 4 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 5). Bei ihrem zweiten Referenzprojekt «Werkhof J._____ Bau und Industrie» wurde begründend festgehalten, dass die Vergleichbarkeit aufgrund der Industriebauten gegeben sei, jedoch handle es sich ausschliesslich um eine Planung. Das Gebäude sei bis heute nicht realisiert worden. Von den Architekturleistungen würden je rund 50 % auf die Planung und die Realisierung
20 / 27 fallen. Beim vorliegenden Referenzprojekt sei nur die Planung – also rund 50 % der Gesamtleistung – ausgeführt. Dies führe zu einem Abzug von 2 bis 3 Punkten (= Noten). Zudem handle es sich um einen Neubau. Demgegenüber werde der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Dies rechtfertige einen Abzug von einem Punkt (= einer Note). Daher sei die Note 2 sachlich richtig (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 6). Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass bei diesem Referenzprojekt die grösste Bewertungsdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Bewertungsvorschlag bestehe. Dies sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die externe Beraterin unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich rund 50 % der Architekturleistungen (Planung ohne Realisierung) erbracht hätten. Dazu komme, dass der von den Beschwerdeführerinnen geplante Werkhof bis heute nicht realisiert worden sei. Das dritte Referenzprojekt «I._____» (Stv. Projektleiter) wurde gleich bewertet und begründet wie das erste Referenzprojekt. Die Beschwerdeführerinnen erzielten eine Note von 4 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 7). Das vierte Referenzprojekt «K._____» (bewirtschaftete Wohnungen) sei nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar, daher seien zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden. Zudem handle es sich um einen Neubau, was wiederum einen Abzug von einem Punkt (= einer Note) rechtfertige. Daher ergebe sich eine Benotung von 2 (act. A.5 Ziff. 3.1 S. 7). 6.14. Die Zuschlagsempfängerin gab als erstes Referenzprojekt die «L._____» an. Die Beschwerdegegnerin bewertete negativ, dass das Referenzprojekt (Wohnbaute) mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) nicht vergleichbar sei und zog dafür zwei Punkte (= zwei Noten) ab. Zudem handle es sich um eine Neubaute, wogegen der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren Anforderungen verbunden sei. Das Referenzprojekt beinhalte jedoch komplexe Bauabläufe was – zusammen mit den zahlreichen positiv bewerteten Punkten (Planung und Realisierung in zeitgemässer Holzkonstruktion; erkennbare, sehr gute Eingliederung ins Ortsbild; erkennbare Innovation in ökologischer Bauweise) – den negativen Punkt (Neubau) kompensiere. Folglich sei die Note 3 sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 8). Beim zweiten Referenzprojekt «M._____» wurde ebenfalls negativ bewertet, dass das Referenzprojekt (Wohnbaute) mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) nicht vergleichbar sei und daher zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden seien. Zudem handle es sich auch um einen Neubau, wobei der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert werde, was – im Vergleich zu einem Neubau – mit höheren
21 / 27 Anforderungen verbunden sei. Daher sei ein Punkt (= eine Note) abgezogen worden. Somit sei die Note 2 sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 9). Beim dritten Referenzprojekt «N._____» wurde negativ bewertet, dass die Fassadensanierung nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar sei. Daher seien drei Punkte (= drei Noten) abgezogen worden und die Note 2 sei sachlich richtig (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 9). Das vierte Referenzprojekt «O._____» wurde gleich bewertet und begründet wie das erste Referenzprojekt. Die Schulungsräume etc. seien nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt (Werkhof) vergleichbar und daher seien zwei Punkte (= zwei Noten) abgezogen worden. Weiter handle es sich wiederum um einen Neubau. Demgegenüber werde der Werkhof F._____ im laufenden Betrieb saniert, erweitert und modernisiert, was mit höheren Anforderungen verbunden sei. Folglich werde ein Punkt (= eine Note) abgezogen und das Projekt mit der Note 3 bewertet (vgl. act. A.5 Ziff. 3.2 S. 10). 6.15. Die vorgenommene Bewertung der vier Referenzprojekte der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerin beruhen demnach auf nachvollziehbaren, objektiv begründeten und vergaberelevanten Kriterien, welche im Voraus bekannt gemacht wurden und konsequent auf sämtliche Angebote angewendet worden sind. Sie war somit nicht willkürlich oder sachlich ungerechtfertigt, sondern stützte sich auf eine fachliche Beurteilung, die den Besonderheiten des konkreten Beschaffungsvorhabens Rechnung trägt. Dass die Beschwerdeführerinnen ihre offerierten Zuschlagskriterien anders einschätzen oder eine andere Gewichtung einzelner Aspekte für sachgerechter halten, vermag für sich allein keine Rechtswidrigkeit zu begründen. Eine solche abweichende Würdigung stellt keine Willkür dar, sondern bewegt sich im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde. Dazu ist festzuhalten, dass bei den je vier Referenzprojekten der Beschwerdeführerinnen und der Zuschlagsempfängerin bei sieben von acht Referenzprojekten zwischen der Benotung der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin entweder keine Abweichung oder lediglich eine Differenz von einem Punkt (= eine Note) bestand (vgl. act. A.5 Ziff. 3.3.2). Bezüglich der einzig höheren Differenz von drei Punkten (= drei Noten) beim zweiten Referenzprojekt der Beschwerdeführerinnen wurde dessen sachliche Begründung bereits in Erwägung 6.13 hiervor ausgeführt. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht von einer willkürlichen Bewertung gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht Lösungen der Vergabebehörde, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erscheint (vgl. E. 1.5 hiervor; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E. 1.4). Dementsprechend wäre ein Eingreifen des Gerichts nur dann angezeigt, wenn die Bewertung
22 / 27 willkürlich oder sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder wurde dargetan noch ist ersichtlich, dass die Vergabebehörde wesentliche Aspekte übersehen, sachfremde Kriterien berücksichtigt oder ihre Bewertung auf unzutreffende Annahmen gestützt hätte. 6.16. Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen vor. Die angewendeten Zuschlagskriterien wurden auf alle Angebote in gleicher Weise und ohne Differenzierung übertragen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass bei beiden Anbieterinnen bei bestimmten Referenzprojekten (viertes Referenzprojekt «K._____» der Beschwerdeführerinnen und zweites Referenzprojekt «M._____» sowie drittes Referenzprojekt «N._____» der Zuschlagsempfängerin) dieselben Aspekte beanstandet wurden und entsprechend identisch bewertet wurden. Dies bestätigt, dass die Vergabebehörde die Angebote objektiv und gleich beurteilt hat, ohne einzelne Anbieterinnen zu benachteiligen oder bevorzugen. Eine Benachteiligung einzelner Anbieterinnen oder eine ungleiche Bewertung ist weder ersichtlich noch dargetan. Damit entspricht das Vorgehen der Vergabebehörde dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 2 lit. c und Art. 11 lit. a IVöB), der eine sachgerechte und faire Angebotsbewertung sicherstellt. 6.17. Wie bereits ausgeführt, hat die externe Beraterin in ihrem Bewertungsvorschlag hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 3 «Auftragsanalyse, Organisation und Plausibilität des Angebots» das Angebot der Beschwerdeführerinnen in drei Unterkriterien als «sehr gut» bewertet. Jedoch wurde der Stundenaufwand als «knapp kalkuliert» und der mittlere Stundenansatz als «hoch» kritisiert (act. B.7). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen schlug die externe Beraterin nicht die Bestnote 5, sondern
– wie die ad-hoc-Baukommission – lediglich die Note 3 vor (act A.5 Ziff. 4.1; act. B.7). Die Benotung des Zuschlagskriteriums 3 ist im Bewertungsvorschlag der externen Beraterin, im Bewertungsvorschlag der ad-hoc-Baukommission sowie im Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis sowohl für die Beschwerdeführerinnen wie auch für die Beigeladene identisch. Zudem kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass der aus ihrer Sicht (zu) knapp kalkulierte Stundenaufwand zwar nicht alleine ausschlaggebend sei, jedoch von erheblicher Bedeutung für die Benotung gewesen sei, da er einen zentralen Realisierungs- und Erfolgsfaktor darstelle (act. A.5 Ziff. 4.2). Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den Ausschreibungsunterlagen das Zuschlagskriterium 3 nicht so definiert wurde, dass lediglich drei Unterkriterien massgebend sind und die Beschwerdegegnerin folglich nur drei Bewertungen («sehr gut») abgeben würde. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass im
23 / 27 Zuschlagskriterium 3 auch der Stundenaufwand und der mittlere Stundenansatz separat bewertet wurden (vgl. act. B.3 Ziff. 5.6, B.7). Soweit die Beschwerdeführerinnen folglich geltend machen, dass sämtliche Unterkriterien des Zuschlagskriteriums 3 durch die Fachexpertin (externe Beraterin) mit der Bestnote «sehr gut» bewertet worden seien und daraus auf eine herausragende Erfüllung der Anforderungen durch die Beschwerdeführerinnen geschlossen werden könne, folglich der Bestnote 5 entsprechend, ist dem nicht zu folgen. 6.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das streitberufene Gericht nicht erstellt ist, inwiefern die Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar sein soll. Vielmehr zeigt die Beschwerdegegnerin in sachlicher und nachvollziehbarer Art und Weise auf, wie sie zu ihren Bewertungen gelangt ist. Aufgrund des besser bewerteten Angebots der Beigeladenen und des erheblichen Ermessensspielraums der Vergabestelle bei fachspezifischen Bewertungsfragen erweist sich somit der Zuschlag an die Beigeladene als rechtmässig. 7. Berechnungsfehler 7.1. Ferner führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich in die ursprüngliche Offertbeurteilung bei der Preisbewertung ein Fehler eingeschlichen habe. Für die Preisbewertung – und zwar sowohl für den Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) als auch für den mittleren Stundenansatz (10 %) – sei eine lineare Benotungsskala mit Bestnote für das günstigste Angebot und 0 Punkten bei 140 % des günstigsten Angebots ausgeschrieben worden. Der Gesamtbetrag der Honorarofferte (30 %) sei wie ausgeschrieben bewertet worden. Bei der Bewertung des mittleren Stundenansatzes (10 %) hätten sich sowohl ein Tipp- als auch ein Rechnungsfehler eingeschlichen. So sei der günstigste mittlere Stundenansatz der Q._____ versehentlich mit CHF 105.00 statt mit CHF 115.00 beziffert worden, und der mittlere Stundenansatz sei versehentlich mit einer linearen Skala mit 0 Punkten bei 200 % (statt bei 140 %) des günstigsten Angebots bewertet worden. 7.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Fehler in der Berechnung von dieser bei der Vergabe berücksichtigt hätte werden können und müssen. Diese könne sich in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr darauf berufen, dass sie selbst bei der Vergabe der Punkte unvorsichtig vorgegangen sei und die verschiedenen Kriterien nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe. Es sei an der ursprünglichen Bewertung festzuhalten.
24 / 27 7.3. Das von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bewertungssystem des mittleren Stundenansatzes entspricht demjenigen in den Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge ist der Berechnungsfehler, wie von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ausgeführt, nachvollziehbar (vgl. act. B.3 Ziff. 5.6. f.; act. A.3 Ziff. 9). Der Zuschlagsentscheid vom _____ (act. B.1) zeigt folgende Gesamtpunkte (durch das Gericht nach Höhe der Punktzahl geordnet): - E._____, 563 - A._____, 547 - P._____, 496 - Q._____, 284 - R._____, 281 - S._____, 243 Nach der Korrektur des Berechnungsfehlers (vgl. act. A.3 S. 6 f.) zeigt sich die Gesamtpunktzahl wie folgt: - E._____, 566 - A._____, 526 - P._____, 496 - Q._____, 284 - R._____, 278 - S._____, 243 Folglich ergibt sich, dass sowohl der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aufgezeigte Tippfehler als auch der Berechnungsfehler keine Auswirkungen auf die Rangierung der Anbieterinnen hatten. Diesbezüglich stösst die Argumentation der Beschwerdeführerinnen ins Leere. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zuschlagsentscheid im Ergebnis rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Kosten 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr ist angesichts der Höhe des Offertbetrags von rund CHF 400'000.00, der mittleren
25 / 27 Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 82 vom 11. Januar 2023 und U 21 63 vom 15. Dezember 2022) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch. 9.2.1. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Aktenauflage und Begründungspflicht) durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 126 II 111 E. 7b). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde auch ohne Gehörsverletzung bzw. bei einer genügenden Aktenauflage erhoben hätten und ihnen zudem die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs bzw. eines Teilrückzugs nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels offen gestanden hätte. Folglich sind die Beschwerdeführerinnen im Umfang von einem Viertel der Gerichtskosten zu entlasten. Entsprechend sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 zzgl. Kanzleiauslagen, zu drei Vierteln den Beschwerdeführerinnen und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 45 vom 1. April 2025). 9.2.2. Gemäss Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Nach Art. 2 Abs. 1 HV (BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Vorliegend weist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eingereichte Honorarnote vom 19. Dezember 2025 (act. G.5) einen Aufwand von 27.40 Stunden à CHF 250.00 aus, zuzüglich Spesen von CHF 205.50 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 571.50. Der Aufwand erscheint vorliegend angemessen, allerdings liegt für den Stundenansatz von CHF 250.00 keine Honorarvereinbarung vor. Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13b), um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen, folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz über CHF 270.00 wird dieser auf CHF 270.00 gekürzt;
26 / 27 bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit CHF 270.00 wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von CHF 240.00, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E. 5.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 6'773.28 (CHF 6'576.00 zzgl. 3 % Spesen [CHF 197.28]). Die Beschwerdeführerinnen sind zudem gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b). Somit beläuft sich die durch die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren zu bezahlende reduzierte aussergerichtliche Entschädigung (ein Viertel) auf insgesamt CHF 1’693.30. 9.3. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihr durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).
27 / 27 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 642.00 Total CHF 3'642.00 gehen zu drei Vierteln unter solidarischer Haftung zulasten der A._____, bestehend aus der B._____ und der C._____, und zu einem Viertel zulasten der D._____. 3. Die D._____ hat die A._____, bestehend aus der B._____ und der C._____, im Umfang von CHF 1’693.30 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]